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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

Abkürzung: WP:UF, WP:URF

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wiederverwendung meiner Texte

Ich bin der einzige Autor des Artikels Grundlagen des Transformators, habe nirgends abgeschrieben. Dieser Text war im April für kurze Zeit ein Abschnitt von Transformator, später habe ich ihn da herausgenommen, weil mir ein separater Artikel sinnvoller erschien. Als eigenständiger Artikel wurde Grundlagen des Transformators von mir weitergeschrieben. Es gibt keine Mitautoren. Nach wenigen Tagen wurde er wegen URV gelöscht.

Die Begründung verstehe ich nicht: Welches Urheberrecht habe ich denn verletzt, wenn mein Text zunächst in Transformator erscheint und später (etwas ausführlicher, aber auch von mir) in Grundlagen des Transformators? Der Admin, der gelöscht hat, will eine Freigabe meines Textes sehen - durch mich? Wo/wie kann ich die Freigabe meines Textes einreichen und welche amtliche Bestätigungen sind notwendig, um das auch nachzuweisen?

Meiner Meinung nach liegt URV nur dann vor, wenn geistiges Eigentum entwendet/gestohlen/kopiert wird ohne Einverständnis des "Erstdenkers". Kann ich mich selbst schädigen, wenn ich eigenen Text vervielfältige oder wiederverwende? --Herbertweidner 16:31, 3. Okt. 2008 (CEST)

Zuerst mal solltest du wissen, dass alles, was du in der Wikipedia schreibst, unter der GNU Freie Dokumentationslizenz steht. Ich denke, die Urheberrechtsverletzung wird darin bestanden haben, dass du den Text von Grundlagen des Transformators einfach mit copy&paste aus dem Hauptartikel Transformator genommen hast. Dies ist nicht die korrekte Vorgehensweise. Lies dir mal den Abschnitt WP:URV#f5fff1l verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen, Arbeitskopien durch. --aWak3N ?!? 16:42, 3. Okt. 2008 (CEST)

Dort steht: „Ein einfaches Cut&Paste von Text in andere Artikel ohne Hinweis auf die Autoren ist nicht gestattet.“ Da ich der einzige Autor bin und mein Name nach dem Kopieren automatisch erscheint, ist diese Bedingung doch erfüllt. Die Regel greift logischerweise nur dann, wenn es mindestens zwei Autoren gibt. Kann es sein, dass da jemand übereifrig war und den Sinn der Regel nicht beachtet hat?--Herbertweidner 16:53, 3. Okt. 2008 (CEST)

Selbst bei mehreren Autoren wäre eine Urheberrechtsverletzung zweifelhaft, wenn es in der Wikipedia bleibt. Die Übername von WP-Texten setzt nicht voraus, alle einen Artikel bearbeitenden Autoren mit zu benennen. Und: Nicht jede WP-Regel macht Sinn. Alles, was hier an guter Sacharbeit hindert, sollte entsprechend zurückhaltend angewendet werden. Ich denke, Herbertweidner hat Recht. Nicht unnötig die Arbeit behindern ist auch eine Wikipedia-Regel. Grüße, Felix Sandberg 16:58, 3. Okt. 2008 (CEST)
Felix Sandberg ist als Neuling auf dieser Seite sicher keine Autorität, was Lizenzfragen angeht. Seine apodiktische Aussage "Die Übernahme von WP-Texten setzt nicht voraus, alle einen Artikel bearbeitenden Autoren mit zu benennen" ist durch nichts zu rechtfertigen, wie ein Blick auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
zeigt. Wir müssten uns mit dem GA sicher nicht herumschlagen, wenn es so einfach wäre, wie Felix Sandberg anzunehmen scheint. --84.62.86.90 15:53, 4. Okt. 2008 (CEST)
So ganz unrecht hat Felix nicht. Es sind nur die Autoren rechtlich von Bedeutung, deren Beiträge auch Schöpfungshöhe erreichen. Alle anderen müssen nicht als Urheber genannt werden, da sie ja gar keine Urheber sind. -- Chaddy - DÜP 16:25, 4. Okt. 2008 (CEST)
Ja. Ausserdem bitte nicht abschweifen: es geht hier erstmal immer noch um Grundlagen des Transformators, welchselbiger Artikel jedenfalls irrtümlich als URV gelöscht wurde, falls es sich so verhält, wie von Herbertweidner dargestellt (d.h. ganz von ihm stammender Text). Stellt ihn jemand wieder her? Gestumblindi 17:11, 4. Okt. 2008 (CEST)
Von einer URV kann auch aus meiner laienhaften, aber wikipediagestählten Sicht nicht die Rede sein. Herbertweidner hat wirklich Recht. Mit seinen eigenen Texten kann man völlig frei verfahren, nach Belieben Copy&Paste vornehmen etc., da man durch die Lizensierung unter der GNU-FDL seine eigenen, vollumfänglich weiterbestehenden Urheberrechte nicht aufgibt. Die Löschung von Grundlagen des Transformators als "URV" war also erstens einfach schlicht falsch, wenn es sich wirklich so verhält, dass der ganze Text von Herbertweidner stammte; und auch wenn Beiträge anderer Wikipedia-Autoren enthalten gewesen wären, hätten sich sicher andere Lösungen gefunden (jene, die sich daran gestört hätten, hätten beispielsweise nach Belieben Versionen nennen/importieren können). Gestumblindi 21:09, 3. Okt. 2008 (CEST)
Dem muss man sich vorbehaltlos anschließen. Nicht jede Auslagerung ist eine URV, die von Herbert Weidner durchgeführte Auslagerung seines Textes ist definitiv keine URV. Folgender Vorschlag, da bereits ein AP und eine LP deswegen durchgelaufen ist: Beteiligten Admin 4 Wochen deadministrieren, Artikel wiederherstellen und die Disk abschließen. Dann einen Lehrgang einberufen, zu dem alle Admins, die durch Unwissen laut URV geschriehen haben und damit zur Nichtwiederherstellung bzw. zum Abbruch des berechtigten Adminproblem-Verfahrens geführt haben, verpflichtet werden. Es sollte doch allen klar sein: Ich kann mit meinem eigenen Text machen was ich will. Und wenn ich ihn hier und auf meiner Webseite veröffentliche ist das auch keine URV. Wenn ich den gleichen Text in 2 Artikel unterbringe ist das auch keine URV! Wenn ich den Text erst in einen Artikel schreibe und später wieder rausnehme und woanders reinschreibe ist das auch KEINE URV! Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 23:29, 3. Okt. 2008 (CEST)

Trotz der verfahrenen Situation wird es dann zu keiner Lösung kommen, wenn wir hier mit dem Finger auf Leute zeigen. Auch das Einberufen von Lehrgängen ist bei so gearteten Internet Projekten nicht möglich, weil es keinen Lehrgangsleiter gibt und auch niemand die Lehrgangsinhalte einfach festlegen kann. Letztendlich gibt es auch keine Personen, die man als Lehrende oder Hörende bei einem Lehrgang verpflichten kann. Darum bitte ich darum, die Sache auch an der Sache und nicht an Personen zu orientieren. Ansonsten produzieren wir hier Streit aber keine Lösungen. Vielen Dank. Ich schlage daher Folgendes vor: Entweder ist es möglich, anhand von konkreten Zitaten, die von anderen Nutzern stammen, die URV festzumachen. Ist das nicht möglich, so liegt keine URV vor. Können aber konkrete URV Zitate angegeben werden, so kann die neueste Version mit neuester Versionsgeschichte des entstammenden Artikels kopiert und anschließend der Text des alten Artikel durch den gelöschten Artikel ersetzt werden. Anhand der Versionsgeschichte kann dann - wie bei jedem anderen Artikel auch - festgestellt werden, was aus der Feder welches Autoren stammt. Wenn es niemandem gelingt, die URV an konkreten Inhalten festzumachen, ist zu überlegen, wie die nochmalige Löschung durch einen weiteren Admin - die Chancen dafür stehen gut - verhindert werden kann. Zu diesem Zwecke sollte der Artikel einer offiziellen Löschdiskussion zugeführt werden, in der festgestellt wird, ob es sich um eine URV handelt oder nicht. Anhand der erfolgreich überstandenen Löschdiskussion kann dann jeder weitere Admin sehen, dass ein Löschen aus diesem Grunde nicht mehr in Frage kommt. -- 84.132.118.106 05:32, 4. Okt. 2008 (CEST) Nachtrag wegen unterbliebener Anmeldung: -- Tirkon 05:34, 4. Okt. 2008 (CEST)

Ich bin empört, mit was für einem arroganten Tonfall Herbertweidner hier von einigen Admins abgefertigt wurde. So werden wichtige Autoren vergrault. Ich kann zur urheberrechtlichen Situation nicht sagen; hier kann vielleicht Historiograph etwas zur Klärung beitragen. Aber angenommen, es handelt sich um eine Urheberrechtsverletzung, den eigenen Text auf eine andere Seite zu kopieren, dann verstehe ich nicht, warum die zahlreichen am Adminproblem beteiligten Admins wie Marcus Cyron, Syrcro etc. Herbertweidner mit so viel Eifer zusammengefaltet haben aber keiner von ihnen das Problem unbürokratisch gelöst hat; d.h. mit den entsprechenden Verschiebewerkzeugen den Text in einen neuen Artikel kopiert hat. Für erfahrene Wikipedianer wäre das doch eine Sache von wenigen Minuten. Es ist umso unverständlicher, dass der Artikel nach einem halben Jahr immer noch gelöscht ist. Ich schlage vor, dass ein Admin den Artikel schnellstmöglich wiederherstellt bzw. ihn - wie von Herbertweidner im Adminproblem vorgeschlagen - fachgerecht von einer früheren Version von Transformator verschiebt. Das wäre das mindeste, was Herbertweidner als Wiedergutmachung erwarten kann. Eine Entschuldigung der am Adminproblem beteiligten Admins wegen ihres unerhört herablassenden Tonfalls wäre auch nicht schlecht. Neon02 20:35, 4. Okt. 2008 (CEST)

Mich würde mal interessieren, wo im Kopieren eigener Arbeit die Urheberrechtsverletzung liegen soll, selbst wenn man dazu am technischen Text Änderungen Dritter revertieren mußte. Geschütztes Werk ist der verwendete Text, nicht sein Werdegang. Zudem steht doch alles auf WP unter GNU Lizenz, auch Wikipedia selbst, d.h. "Kopieren" von Beiträgen Dritter innerhalb der Wikipedia unter Verlinkung auf den "Quellartikel" mit dessen Historie mag irgendwelche internen Regeln veletzen (welche?), wäre aber auch noch innerhalb der Lizenz. Ich verstehe das Problem nicht. Man kann sich im Urheberrechtsverfolgungswahn und der Raubkopierhysterie auch verfangen. Die GNU ist nichtausschließlich. Nochmal zum Mitschreiben: Eigene Texte - wobei nur das textliche Ergebnis zählt, nicht wie es zustande kam - kann ich immer für andere Publikationen nutzen. Man verliert sein Urheberrecht am originalen Text nicht dadurch, daß ihn jemand zwischendurch bearbeitet hat, und der hat auch kein Anrecht darauf, genannt zu werden. Die Kopie ist nicht Übertragung der endgültigen Bearbeitung, sondern des originalen Werkes. Punkt. Grüße, Felix Sandberg 20:56, 4. Okt. 2008 (CEST) PS Irgendwer hat mal was von "Urheberrechtslehrgang für Admins" geschrieben. Ich würde es nicht zur Pflicht machen, Marcus, Du hast Recht, das ist hier alles freiwillig und Freizeit, aber das ANGEBOT wäre schon nicht schlecht ... Felix Sandberg 20:56, 4. Okt. 2008 (CEST)

Hinweis auf eine Diskussion zum Thema: [[1]]--Herbertweidner 16:22, 5. Okt. 2008 (CEST)

Nachdem wir jetzt mit großem Aufwand und dank der geschliffenen Rede des Benutzers Felix Sandberg herausgearbeitet haben, daß das Kopieren und Neuverwenden eigener, in der kopierten Fassung unbearbeiteter Texte keine Urheberrechtsverletzung darstellt, folgt daraus - gar nichts.
Daß Wikipedia sich keine Urheberrechtsverletzungen erlauben kann, sollte selbstverständlich sein. Die Möglichkeit der freien Bearbeitung schafft mithin die Notwendigkeit der Kontrolle durch die Gemeinschaft (nicht zwingend der Administratoren). Folglich müssen wir einfache, faßbare Regularien haben, die praktikabel zu handhaben sind und im Ergebnis Verletzungen fremder Urheberrechte vermeiden. Eines dieser sinnvollen Regularien lautet, daß Verschiebungen, welche die Versionsgeschichte nicht komplett übernehmen, nicht statthaft sind (Verbot von copy & paste). Mögen solche Verschiebungen auch im Einzelfall kein Verstoß gegen das UrhG sein, so dient die generelle Regelung doch der Transparenz und erleichtert die Arbeit, liegt also im allgemeinen Interesse.
Etwas weniger Getöse um etwas mehr Substanz wäre wohl wünschenswert gewesen. -- Stechlin 16:55, 5. Okt. 2008 (CEST)

Es gibt in der Wikipedia keine Versionshistorien zu Artikeln, folglich kann man auch keine übernehmen sondern muss die Autoren nennen. -- Torsten Bätge  17:04, 5. Okt. 2008 (CEST)
<reinquetsch>Schon mal auf "Versionen/Autoren" (der Button neben dem "Bearbeiten"-Knopf) geklickt? Da ist die Versionshistorie. -- Chaddy - DÜP 18:30, 5. Okt. 2008 (CEST)
Das ist die Versionshistorie des Lemmas. -- Torsten Bätge  22:07, 9. Okt. 2008 (CEST)
Alle Regeln der Wikipedia sollten nur so weit angewendet werden, wie es sinnvoll und unserem Ziel - Erstellung einer Enzyklopädie - auch wirklich dienlich ist. Dem ist alles untergeordnet. Es ist dem Ziel nun gewiss nicht dienlich, völlig grundlos einen Text zu löschen, der niemandes Rechte verletzt. Das ist nicht mal mehr übertriebener Formalismus, sondern nur noch albern. Und ausserdem hätte der löschende Administrator stattdessen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen (zwar sinnlosen und unnötigen) "Import" nach seinen Wünschen nachholen können, statt Information zu vernichten (ob der Text von Herbertweidner überhaupt erhaltenswert war, weiss ich allerdings nicht, ich habe ihn nicht gelesen - aber das ist eine andere Frage). Gestumblindi 17:56, 5. Okt. 2008 (CEST)
@Gestumblindi: Danke, danke, danke. Vor lauter Bürokraten mit ihren Regularien, Ausführungsverordnungen und Durchführungsvorschriften jemand, der noch merkt, worum es hier geht. Genauso ist es.
@Stechlin: Das ist hie ein Lexikon, keine Spielwiese für Vorschriftenexperimente. Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen. Ich setze für die Fundstelle ausreichende Bildung voraus. Danke. Felix Sandberg 18:01, 5. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Jürgen Gassebner

Guten Tag,

ich habe vor längerer Zeit einmal etwas zu meiner Person bei Ihnen eingestellt, da öfters Nachfragen diesbezüglich kommen. Von Kollegen wurde ich nun darauf aufmerksam gemacht, dass der betreffende Artikel Ende Januar gelöscht wurde. Die Begründung lautete "Urheberrechtsverletzung". Das verwundert mich insofern, als es sich dabei um einen vollständig von mir zu meiner Person verfassten Artikel handelte.

Gibt es denn eine zuverlässige Möglichkeit, sachlich richtige Informationen bei Ihnen einzustellen, die dann nicht auf der Basis offensichtlich falscher Annahmen und ohne jegliche Recherche gelöscht werden?

Vielen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße Jürgen Gassebner (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 217.228.245.14 (Diskussion • Beiträge) 17:02, 5. Okt. 2008 (CET))

Lieber Herr Gassebner; tatsächlich wurde hier bereits zweimal ein Artikel Jürgen Gassebner gelöscht. Die löschenden Wikipedia-Mitarbeiter hatten festgestellt, dass der Text (ganz oder teilweise) mit Texten von Ihrer Website http://www.jgassebner.de/ identisch war. Wenn in solchen Fällen nicht klar ist, dass es der Autor des Textes selbst ist, der ihn eingestellt hat, werden Artikel als vermutete Urheberrechtsverletzung gelöscht (d.h. man geht davon aus, dass ein Dritter Text von Ihrer Website übernommen und hier eingestellt und damit Ihre Urheberrechte verletzt hat). Sie haben zwei Möglichkeiten, das zu vermeiden: Sie können sich in der Wikipedia anmelden (siehe Hilfe:Benutzerkonto anlegen) und Ihren Text von einem Benutzerkonto, das Sie als Jürgen Gassebner identifiziert, einstellen; oder sie können nach erneuter Anlage des Artikels eine Freigabe für den Text an permissions-de@wikimedia.org senden - benutzen Sie in diesem Fall für Ihre Mail bitte die Textvorlage unter Wikipedia:TV#f1fff1ständniserklärung für Textfreigaben. Man ist hier in der Wikipedia sehr darauf bedacht, dass urheberrechtlich immer alles in Ordnung ist, darum wird es manchmal etwas umständlich. Um keine weiteren Enttäuschungen zu erleben, sollten Sie auch noch beachten, dass der Text in der Form, wie Sie ihn hier einstellen, keine unangemessene Selbstdarstellung enthält (siehe Wikipedia:Selbstdarstellung#f1f1f2arstellung). An Ihrer grundsätzlichen Relevanz für die Enzyklopädie wird man wohl nicht zweifeln, angesichts der zahlreichen von Ihnen verfassten Bücher. Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es in der Wikipedia üblich ist, sich zu duzen - für den Fall, dass Sie sich zu fortgesetzter Mitarbeit und Anmeldung entschliessen sollten, was bei Ihrem Fachwissen in den Bereichen Luftfahrt und Motorrad sicher eine Bereicherung wäre. Gestumblindi 18:15, 5. Okt. 2008 (CEST)

Hallo Gestumblindi,

erst einmal vielen Dank für die freundliche und umfassende Antwort. Da ich mich mit Wikipedia bis dato nicht wirklich befasst habe, war mir das alles so nicht bewusst, und ich werde wie von Dir empfohlen verfahren. Falls meine Mitarbeit bei Wikipedia eventuell eine Hilfe darstellen kann, bringe ich mich natürlich gerne ein. Für Fragen stehe ich immer gerne zur Verfügung.

Danke nochmals für die schnelle und umfassende Aufklärung.

Herzliche Grüße Jürgen Gassebner (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 217.228.254.254 (Diskussion • Beiträge) 12:18, 9. Okt. 2008 (CET))

[Bearbeiten] Rembrandt-Druckplatte

Hallo, Photographien zweidimensionaler Kunstwerke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist, können ja aus Büchern gescannt und genutzt werden. Wie sieht es aber bei Druckplatten aus? Denn rein technisch gesehen ist durch die Bearbeitung der Platte ja Dreidimensionalität gegeben, wenn auch nicht in dem Maß wie bei einer Skulptur. Es stellt sich nun die Frage: Bild der Platte erlaubt, oder nicht? Grüße Julius1990 Disk. 10:59, 6. Okt. 2008 (CEST)

Aus dem Bauch würde ich sagen, wenn es sich um eine direkt Aufnahme von oben handelt, dann haben wir eben ein Negativ, wenn aber die Druckplatte selbst das Objekt ist und diese ins rechte Licht gerückt wurde, dann sieht das anders aus.--Wuselig 11:12, 6. Okt. 2008 (CEST)
Die Aufnahme ist direkt von oben gemacht. Zu sehen ist allein die Platte mit dem geritzten Motiv. Julius1990 Disk. 11:18, 6. Okt. 2008 (CEST)

Das Foto einer Druckplatte ist keine Kopie des Ergebnisses eines Drucks mit eben dieser. Ich sehe in dem Foto ein Lichtbildwerk. --RalfR → Berlin09 19:21, 6. Okt. 2008 (CEST)

Es geht aber, wie ich aus der Schilderung lese um die Darstellung des auf der Platte dargestellten Kunstwerkes und hier ist jetzt die Frage, ob es sich um ein 2-D, oder um ein 3-D Kunstwerk handelt. Ob die Technik also eher einem Zeichnen auf Papier gleichkommt, was ich bei einer Radierung (Säure statt Tinte) noch eindeutig bejahen würde, worüber man bei Kratz-, oder Schnitztechniken vielleicht schon streiten kann. Ansonsten würde ich die Platte erst einmal für das Trägermedium des Kunstwerkes betrachten und da hat eine ebene Platte für mich den selben Stellenwert wie ein Blatt Papier, eine Leinwand, eine Holztafel oder eine glatte Wand. --Wuselig 21:31, 6. Okt. 2008 (CEST)

Können wir das Bild anschauen - BITTE? --134.130.68.200 17:50, 7. Okt. 2008 (CEST)

ES sähe so aus wie hier, nur dass ich ein anderes Motiv wählen würde. Julius1990 Disk. 22:43, 10. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Bild:Tantrix.jpg

Hallo zusammen, wieviel schöpferische Leistung ist hier vorhanden? SH der Spielsteine? Hat die Gesamtkomposition auch schon wieder SH? Ist die Reproduktion ein Lichtbildwerk, oder doch nur ein einfaches Lichtbild? Oder sieht hier jemand schon eine 2D-Reproduktion ohne Schutz? Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 16:56, 6. Okt. 2008 (CEST)

Sehe keinerlei SH --Historiograf 14:30, 8. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] South Park

Haben diese stilisierten Figuren von South Park Schöpfungshöhe? [2] --85.177.219.206 19:10, 6. Okt. 2008 (CEST)

Ich sehe im Vergleich keine überragend höhere schöpferische Leistung als beim laufenden Auge, das kann man aber sicher auch anders auslegen. Ein paar Striche - für mich bietet das keine SH (aber Privatmeinung!) --RalfR → Berlin09 19:17, 6. Okt. 2008 (CEST)
Laut den Artikeln Schöpfungshöhe und Kleine Münze (sofern ich sie richtig interpretiere) gilt das laufende Auge als nicht schützbar, weil es nur eine Gebrauchsgrafik ist. Die Southpark-Figur dürfte dagegen geschützt sind, genau wie fast alle Comicfiguren. --Kam Solusar 19:30, 6. Okt. 2008 (CEST)
Die sind auf jeden Fall geschützt, es handelt sich hier nicht um Gebrauchskunst. Das sind Comic-Figuren, und die haben fast immer SH. -- Chaddy - DÜP 20:32, 6. Okt. 2008 (CEST)
Bitte erläutert, was die Southpark-Figuren vom laufenden Auge abhebt! Was ist an diesen einfachen Strichfiguren (wenn auch Comics) so schöpferisch, daß sie sich deutlich vom laufenden Auge abheben? Ich sehe da keine herausragende schöpferische Leistung. Und wenn es auch oft genug gesagt wurde: SH muß explizit begründet werden, das Nichtvorhandensein nicht. --RalfR → Berlin09 01:09, 8. Okt. 2008 (CEST)
IANAL, aber das laufende Auge ist m.M.n. ein Logo und damit Gebrauchskunst, da liegt die zu erreichende Schöpfungshöhe höher. Die Southpark-Figur ist keine Gebrauchskunst, sondern bildende Kunst, da liegt die Grenze recht niedrig. Steht so auch im Artikel Schöpfungshöhe, Abschnitte #f1f1ffarische Darstellung: Nicht schutzfähige Werke der angewandten Kunst und #ffffff ("Bei der reinen bildenden Kunst [...] verfährt die Rechtsprechung gemäß dem Schutz der kleinen Münze großzügig. Comic-Figuren wie Asterix werden als geschützte Werke der bildenden Kunst betrachtet."). Ansonsten wären auch Figuren wie Micky Maus oder die Schlümpfe nicht urheberr. geschützt. --Kam Solusar 03:54, 8. Okt. 2008 (CEST)
Richtig. -- Chaddy - DÜP 16:32, 8. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Spam-Mails

Das bisherige Bild
Das bisherige Bild

Im Artikel Penisvergrößerung wird das nebenstehende Bild als Illustration einer Spam-Mail verwendet. Ich habe nun gerade eine E-Mail in meinem Posteingang, die sich besser eignen würde, da sie in deutsch verfasst ist. Ich glaub' ja nicht wirklich, dass da jemand Klage erheben würde, aber wie sieht es mit der Schützbarkeit da aus? Immerhin ist das versenden von Spam-Mails ja verboten (glaube ich mindestens) und illegale Verträge sind - zumindest gemäss schweizerischem Recht - nichtig. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 22:21, 6. Okt. 2008 (CEST)

Der letzte Satz führt in die falsche Richtung. Grundsätzlich musst du dich fragen, ob der Text Schöpfungshöhe erreicht. Wenn man sich dieses Beispiel anschaut, wird man zu dem Schluss kommen, dass der Penisvergrößerungs-Spam wahrscheinlich auch nicht urheberrechtlich geschützt ist. --Isderion 00:17, 7. Okt. 2008 (CEST)
Oh, danke für den Tipp. Letzteres hatte (das war mir bewusst) nichts mit Urheberrecht zu tun, aber mit der eventuellen Einklagbarkeit der Verletzung. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 15:43, 7. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Nutzen eines Bildes

Guten Tag,

wir sind im Internet auf http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c3/BlankMap-World.png

gestoßen, und würden dieses Bild gerne als Hintergrund für unser Firmenlogo verwenden.


Mfg

Bild:BlankMap-World.png ist laut Beschreibungsseite gemeinfrei.--Nichtohne 15:39, 7. Okt. 2008 (CEST)
Ergo ist das Bild ohne Einschränkungen nutzbar. --~/w /Disk/Bewertung 16:59, 7. Okt. 2008 (CEST)
Image:BlankMap-World6, compact.svg wär vieleicht sogar noch besser.--Nichtohne 17:14, 7. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Nutzung eines eigenen Textes

Wenn man einen von anderen unveränderten eigenen Text nutzt, ohne die Versionsgeschichte anzugeben, kann das dann URV sein? --Hutschi 15:37, 7. Okt. 2008 (CEST)

Du meinst, wenn du selbst die erste Version des Artikels (den du selbst geschrieben hast) verwendest, obwohl schon andere daran gearbeitet haben? Nö, in dem Fall natürlich nicht. Du darfst jede beliebige Version eines Artikels weiterverwenden und musst dann natürlich nur die Versionsgeschichte bis dort hin aufführen. Wenn du dann allein dastehst (oder die Beiträge anderer Benutzer insgesamt nicht schutzwürdig sind) dann begehst du auch keine URV. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 15:47, 7. Okt. 2008 (CEST)
Und wenn ich einen Artikelabschnitt geschrieben hätte? Oder ein eigenes Werk als Artikelabschnitt eingefügt hätte? Ich denke, das entspricht dem in der Wirkung. Beispiel: Zur Darstellung einer Gedichtform, die schon beschrieben ist, stelle ich ein eigenes Gedicht ein. Ich möchte es in der ursprünglich angegebenen Form weiterverwenden. Da es kein Zitat ist, können andere es natürlich verändern. Es geht aber nicht um die geänderte Fassung. Ähnliches ist bei einem Abschnitt im Artikel Transformator jemandem passiert, der einen eigenen Abschnitt ausgelagert hat. Es sollte die gesamte Versionsgeschichte angeben, obwohl der vollständige Text von ihm war, wie er schrieb. (Nachweisen kann ich es nicht, weil es wegen URV gelöscht wurde ...) - Ich denke aber, es ist kein URV, solange nicht andere daran geändert haben oder solange er die eigene Version verwendet. --Hutschi 15:58, 7. Okt. 2008 (CEST)
Mit dem Begriff die eigene Version musst du aufpassen. Das liest sich wie "die Version, über der dein Name steht", was natürlich Unsinn ist, denn vielleicht hast du ja nur ein Tippfehler korrigiert. Wenn du (zum Beispiel mit difflink) zeigen kannst, dass ein Abschnitt wirklich von dir ist, darfst du den natürlich schon irgendwie auslagern. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 17:19, 7. Okt. 2008 (CEST)

So lange man Texte verwendet, die gänzlich von einem selbst stammen, kann man mit diesen Texten tun und lassen, was man will, nach Belieben Copy&Paste vornehmen etc., da man durch die Lizensierung unter der GNU-FDL seine eigenen, vollumfänglich weiterbestehenden Urheberrechte nicht aufgibt, und seine eigenen Urheberrechte kann man natürlich nicht verletzen. Gestumblindi 20:45, 7. Okt. 2008 (CEST)

Genau das habe ich gemeint. Danke. --Hutschi 09:13, 8. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] französisches Patent von 1909

Hallo. Darf man Bilder von einem französischen Patent (Patent fr 396795 ) auf commons oder auf de laden? Und wenn ja, wie muss das getagged werden? Schönen Gruß --Heiko 21:15, 7. Okt. 2008 (CEST)

Für Commons sind wir nicht zuständig. Patentschriften sind amtliche Werke nach § 5 UrhG II, die einem Veränderungsverbot unterliegen. Falls der Autor der Grafik nicht feststellbar ist, also auch nicht sein Todesdatum, kommt PD-1923 in Betracht bzw. eventuell nach dem Jahreswechsel ein neu zu schaffender Lizenz-Baustein für anonyme Werke. --Historiograf 20:05, 9. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Ausschnitte aus Kursbüchern

In welchen Fällen können Ausschnitte aus (älteren) Kursbüchern, z. B. Fahrpläne einzelner Strecken, in der Wikipedia verwendet werden? Ich denke an Ausschnitte wie auf dieser Seite. Die Kursbücher wurden von der Deutschen Bundesbahn bzw. Deutschen Reichsbahn herausgegeben. Ich würde sagen, sie sind amtliche Werke, allerdings nach § 5 Abs. 2 UrhG mit einem Änderungsverbot belegt. Bedeutet das, dass Ausschnitte aus Kursbüchern unter allen Umständen erst in die Wikipedia eingebaut werden können, wenn die Urheberrechtsfrist abgelaufen ist? Und wann ist das bei einem Kursbuch der Fall, an dem naturgemäß eine Vielzahl von Beamten mitgearbeitet hat? -- Robert Weemeyer 00:18, 8. Okt. 2008 (CEST)

Die meisten Kursbuchausschnitte haben keine Schöpfungshöhe. Die reinen Daten sind auch nicht schützbar. Von daher können sie meiner Meinung nach als PD-Schöpfungshöhe geladen werden. Amtliche Werke würde ich spontan verneinen, genauso wie eine etwaige Schutzfrist. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 00:30, 8. Okt. 2008 (CEST)
Das sehe ich ebenso. Die Sammlung der Daten (Uhrzeiten) besitzt keine SH. --RalfR → Berlin09
Solange es um die Fahrplantabellen geht (wie oben verlinkt), seh ich auch keine SH. Der Umschlag aber, hat durchaus SH (bei den letzten Kursbücher in der Schweiz sogar garantiert). Die Begründung ist eigentlich einfach, denn wie die andern auch schon gesagt haben, Fakten sind nicht schüzenswert, und eine Fahrplantabelle besteht nur aus Fakten, die auch nur so dargestellt werden sollten. Bobo11 14:46, 9. Okt. 2008 (CEST)
Ist das heute, da die Eisenbahnen alle privatisiert sind / werden, eigentlich anders als früher? Ist nunmehr ein Fahrplan (oder auch nur die einzelnen Infos, "der ICE n° x hält um xx:xx in Xstadt und um yy:yy in Ystadt, er führt die erste und zweite Wagenklasse sowie ein Zugrestaurant, und ist zuschlagspflichtig") nicht eigentlich so wie die Angaben im Quelle-Katalog, die man ja wohl nicht ohne weiteres kopieren dürfte? BerlinerSchule 20:01, 9. Okt. 2008 (CEST)

Vielleicht solltest du, Berliner Schule, einfach mal Schöpfungshöhe lesen? Aus dem Quellekalalog darf man z.B. die Angabe, dass ein Reisewecker 137 Euro kostet ohne weiteres kopieren, da Fakten nicht schützbar sind. --Historiograf 20:06, 9. Okt. 2008 (CEST)

Danke, aber so meinte ich es eigentlich nicht. Da steht ja auch nicht nur "Reisewecker 137,- Euro", sondern da stehen etliche technische Angaben, die den Quellereisewecker von anderen Reiseweckern unterscheiden. Und das sind doch kommerzielle Daten, die der Firma gehören. Wie wäre es beispielsweise bei derartigen Daten, die nicht (wie hingegen der Quelle-Katalog und das Kursbuch) an jeden Interessierten, sondern nur (beispielsweise) an Großhändler gegeben werden? Darf z.B. ein Reiseveranstalter, der von der Bahn besondere Konditionen und Informationen bekommt (, die Privatkunden nicht bekommen), diese dann in die WP stellen? BerlinerSchule 20:22, 9. Okt. 2008 (CEST)

Technische Daten sind keine geistigen Schöpfungen und daher nicht schützbar. Gestumblindi 02:22, 10. Okt. 2008 (CEST)

Werden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hier veröffentlicht, haftet der Veröffentlicher, nicht die Wikipedia/Wikimedia Foundation --134.130.68.200 17:44, 10. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] CD-Design

Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem einen Benutzer der englischen Wikipedia wegen dieses Bildes gefragt, ob er das unter eine WP-konforme Lizenz stellen kann. Er geht davon aus dass das Design der CDs geschützt ist und hat das Foto deshalb als Fair Use hochgeladen. Die Antwort ist hier einsehbar („[...] Keep in mind that what we're worried about isn't the logo but the overall graphic design of the disc art which has a specific layout as well as the trademark four-dot design above the "I" in "Zaireeka," and also incorporates the Warner Bros. Records logo. I think it would be interesting to have this looked at by someone with far greater knowledge of copyright law- I'd make it free in an instant if I could.[...]“, ich hab mich an einer Übersetzung versucht, bin aber gescheitert. Ich versteh nicht von welchem Logo da die Rede ist, das im Gegensatz zum WB-Logo kein Problem sein soll, und die vier Punkte überm "I" sind seiner Meinung nach wohl getrademarked). Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn sich das jemand mit dem angesprochenen far greater knowledge mal anschauen könnte und mir einen Tipp geben könnte, auf welchen Wikimedia-Projekten das nicht gelöscht würde, und ob's da neben der IMHO eindeutig fehlenden SH der CDs weitere Fallstricke gibt (Teppichdesign oder so). Gruß, --NoCultureIcons 03:28, 8. Okt. 2008 (CEST)

In der dt. WP ist das IMO kein Problem, da das Design der Discs viel zu einfach ist und nicht die nötige Schöpfungshöhe erreicht (Teppichdesign und Design der Geräte ist auch nicht schützenswert, da bloße Gebrauchsgegenstände). In den USA liegt die Grenze aber niedriger und deshalb herrscht dort immer ein bißchen Copyright-Paranoia, wo Leute dann selbst in simplen Buchstaben etwas Schützenswertes sehen. Eigentlich sind aber auch in den USA einfache Buchstaben und geometrische Figuren nicht geschützt. Deshalb könnte man es IMHO auch auf Commons hochladen (evtl. zusätzlich zur Lizenz noch {{PD-textlogo}} einfügen mit Bezug auf das Disc-Design), da könnte es zwar einen LA geben, aber der wird nicht unbedingt durchkommen. --Kam Solusar 16:23, 8. Okt. 2008 (CEST)
Danke für deine Einschätzung! Gruß, --NoCultureIcons 10:35, 9. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] MSV Duisburg - Nutzung von (Fußball-)Vereinswappen (Logos)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Manfred Schmidt, ich wohne in Düsseldorf. Seit einigen Jahren arbeite ich an einen Buch über "Die Etymologie der Beinamen Europäischer Traditionsfußballvereine". Wie Sie sich schon denken können, ist die Etymologie vieler Vereine in deren Vereinswappen zu suchen. So habe ich bei meinen (zahllosen) Anschreiben an die Fußballklubs u.a. auch um die Genehmigung gebeten, deren Logo in meinem Buch abbilden zu dürfen. Da aber eine große Zahl der angeschriebenen Vereine trotz mehrfacher, freundlichster Bitten erst gar nicht geantwortet haben, musste ich mir die Informationen aus anderen Quellen besorgen, wie beispielsweise Ihre sehr guten Vereinsseiten, aber auch die jeweils örtliche Presse etc. Hierdurch blieb natürlich die Erlaubnis der Klubs aus, deren Vereinswappen in meinem Buch abbilden zu dürfen. Darum möchte ich Sie gerne folgendes fragen: Ich habe aus unterschiedlichen Quellen gehört, dass ein solches Logo immer dann, auch ohne Erlaubnis, abgebildet werden darf, wenn sich die Abbildung unmittelbar mit einem Hinweis auf das Wappen, also in meinem Fall auf die Etymologie bezieht. Ist das richtig? Wie "sichern" Sie sich ab,zumal Sie grundsätzlich alle Vereinslogos (auch ohne einen Bezug auf ein solches) auf Ihren Vereinsseiten abbilden.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße aus Düsseldorf, Ihr

Manfed Schmidt (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 84.60.130.132 (Diskussion • Beiträge) 9:47, 8. Okt. 2008 (CET))

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

Frag deinen Anwalt. Mehr können, dürfen und wollen wir nicht sagen. Trotzdem ein kleiner Deut: Zitatrecht--134.2.3.101 11:15, 8. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] gesetzestexte

ich wohne in sachsen anhalt und wollte gern mehr über verschiedene gesetze in sachsen anhalt. leider sind diese nur auf seiten der juris gmbh verfügbar. darf man die gesetze trotzdem kopieren? kann man die auf wikipedia einstellen - und mit erklärungen versehen ? vielen Dank für die Antwort (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 213.211.234.232 (Diskussion • Beiträge) 14:42, 8. Okt. 2008 (CET))

Gesetztestexte sind i. d. R. gemeinfrei. -- Chaddy - DÜP 16:34, 8. Okt. 2008 (CEST)
siehe Amtliches Werk. --Isderion 17:18, 8. Okt. 2008 (CEST)

jedoch sind verbieten die AGB der Juris GmbH eine Weiternutzung. Ist ein Gesetz durch die elektronische Verarbeitung wie in disem Fall geschützt? das Gesetz ist gemeinfrei - ok - aber ist auch das Kopieren des Gesetz in der elektonischen Form möglich. Also ganz einfach gesagt - mir ist klar das ich das Gesetz abtippen und dann nutzen darf aber weiß nicht ob ich die elektronische Form nutzen darf. Dazu noch die Frage ob man nicht auch alle Gesetze bei wikipedia unterbringen könnte - oder zumindest den größten Teil um auch Veränderungen zu erkennen oder Landesgetze mit anderen Bundesländern zu vergleichen. aber vielen Dank schonmal für die Antworten (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 213.211.234.232 (Diskussion • Beiträge) 15:37, 9. Okt. 2008 (CET))

  • Wir geben hier keine allgemeine Rechtsberatung. Gesetzestexte sind hier unerwünscht, und auf Wikisource in der Regel auch.
  • Wir bestehen nicht ohne Grund darauf, dass man mit --~~~~ unterschreibt.
  • Satzzeichen tragen zur Verständlichkeit bei. --Historiograf 19:53, 9. Okt. 2008 (CEST)

Vielen Dank für die Antwort. Leider hat das bei meinem letzen Eintrag mit der "Unterschrift" noch nicht geklappt. Ich hoffe das kann man einem Neuling bei Wikipedia verzeihen. Ich habe verstanden das es in Wikipedia nicht erwünscht ist eine Gesetzesammlung zu erstellen. Jedoch bleibt meine Frage. Kann ich das Gesetz als Gesetz benutzen - also gemeinfrei - oder ist es schon ein Werk durch die elektronische Verarbeitung? Die Frage ist hier darum von Bedeutung da das Land Sachsen-Anhalt das Gesetz ausschließlich bei der Juris GmbH elektronisch anbietet.

--Baumerhalt 00:04, 10. Okt. 2008 (CEST)

Wir lesen mal Amtliches Werk, der Datenbankschutz amtlicher Datenbanken wird derzeit vom EuGH geklärt, er hindert aber nicht an der Entnahme einzelner Gesetze --134.130.68.200 17:42, 10. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Idioten im Gleis

Moin. Ich frag lieber mal vorher: Das würd ich gern „klauen“ und hier hochladen (oder ggf. auch auf den Commons, kommt darauf an). Gibt es Einwände? --Björn B. Stammtisch! 19:12, 8. Okt. 2008 (CEST)

Könnte sogar auf Commons als Nur-Text gemeinfrei sein. Sicherheitshalber solltest du es aber besser hier hochladen (Lizenz wäre {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}), da sehe ich keine Probleme. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:02, 8. Okt. 2008 (CEST)
Okay, supi. Dann werd ich gleich mal. Danke! --Björn B. Stammtisch! 20:03, 8. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] BILD VON Dieter Dierks (Bild:Dierks foto.jpg)

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist Frank Heffenmenger, ich bin der Studioleiter der Dierks Studios. Auf der Wikipediaseite wird ein Photo gezeigt welches NICHT Herrn Dierks darstellt, es handelt sich um ein bearbeitetes Photo. Ich bitte Sie hiermit das Photo von der Seite zu nehmen gerne werden wir Ihnen ein aktuelles Photo von Herrn Dierks zukommen lassen welches er auch freigibt. Das zur Zeit dargestellte Photo ist eine Fälschung. Wir behalten uns rechtliche Schritte vor, was die Veröffentlichung des jetzigen Photos anbelangt. SIE ERREICHEN MICH UNTER:

Frank Heffenmenger Studioleiter Dierks Studios Hauptstr. 33 50259 Stommeln

02238-928-0 Durchwahl 02238-928-461


mit freundlichem Gruß Frank Heffenmenger (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 195.14.223.126 (Diskussion • Beiträge) 19:55, 8. Okt. 2008 (CET))

Was hat das mit dem Urheberrecht zu tun? --Max Nörglmoser 23:13, 8. Okt. 2008 (CEST)
Das Bild liegt auf dem freien Medienarchiv Wikimedia Commons. Selbst wenn wir wollten, könnten wir nichts machen. Wende dich an den Support.
Die Drohung mit rechtlichen Schritten wird hier übrigens nicht gerne gesehen. -- Chaddy - DÜP 23:45, 8. Okt. 2008 (CEST)
Och Leute seid mal nicht so unfreundlich. Ich glaube nicht, dass hier jemand ohne Grund einfach schreibt, dass wir den falschen getroffen haben. Und ein offizielles schöneres Photo kann auch für uns nur eine Verbesserung darstellen, egal wie echt das jetzige Photo ist. Es wäre toll, wenn Sie (Frank Heffenmenger) ein gutes Foto von dem Herrn unter eine freie Lizenz stellen würden. Ich glaube, das Beste wäre wenn Sie sich per Email an die auf Support genannte Adresse oder info-de@wikimedia.org wenden. Hier wird das sowieso nichts mehr. jodo 23:55, 8. Okt. 2008 (CEST)
Auch ich möchte mich für das unfreundliche und inkompetente Verhalten meiner Kollegen entschuldigen.--134.2.3.101 10:20, 9. Okt. 2008 (CEST)
Ich hab mal den Uploader angesprochen, da er aber nur genau diesen Artikel bearbeitet hat mach ich mir nicht sonderlich viel Hoffnung auf eine Antwort. Ausserdem habe ich das Bild im Artikel mal auskommentiert. Nun muss es nur schnell sichten.--134.2.3.101 14:37, 9. Okt. 2008 (CEST)
Getan. Eine Mail an die genannte Adresse wäre nun der beste Schritt. (Wie man merkt, führen Drohungen von rechtlichen Schritten hier zum Gegenteil dessen, was man erreichen wollte.) Grüße --Don-kun diskutiere mich, bewerte mich 15:19, 9. Okt. 2008 (CEST)
Ich glaube, dieser Copyright Claim ist Junk. Leute, ich bin ein absoluter Krautrock-Kenner, habe dutzende Platten und kenne Dierks von vielen Fotos. Kein Zweifel: Das Foto was hier auf der Seite war, ist echt. Das hab ich sofort gesehen als ich es letzte woche das erste Mal sah. Es ist 100% Dierks. Jeder hier kann auch nochmal nach Dieter Dierks googeln und findet ähnliche Abbildungen. Also bitte wieder einstellen!!Gruss, Schorsch (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Krautrock78 (Diskussion • Beiträge) 6:58, 11. Okt. 2008 (CET))

[Bearbeiten] Kalender aus dem Dritten Reich

Ich hätte eine Verständnisfrage zu Kalendern aus dem Dritten Reich. Speziell geht es um ein Foto, welches Fritz Todt in einem Gauleiter-Kalender aus dem Jahr 1939 darstellt. (Leider kein direkter Link möglich: Auf diese Seite gehen und 45286 eingeben) Was würde gegen die Verwendung dieses Bildes aus einem -evtl. offiziellen(?)- Gauleiter-Kalenders sprechen ? --Hedwig Klawuttke 21:35, 8. Okt. 2008 (CEST)

Ja, es spricht das Urheberrecht dagegen. Denn es ist davon auszugehen das foto im Kalender ein Lichtbildwerk darstellt, und somit der Urheber (fotograf) 70 Jahre tot sein muss, um als gemeinfrei zu gelten. Kurz gesagt der Kalender ist eindeutig zu wenig alt um gemeinfrei zu sein. Denn der Urheber des Fotos müsste aktuell 1937 verstorben sein. Bobo11 23:24, 8. Okt. 2008 (CEST)
Das mit dem Urheberrecht und den 70 Jahren ist mir schon klar, aber einfach als Verständnisfrage wollte ich nachhaken, ob es aufgrund des doch sehr offiziellen Charakters es nicht irgendwie ein "Schlupfloch" gibt, so daß man die Darstellung von Persönlichkeiten aus dem Dritten Reich aus einem Gauleiter-Kalender benutzen kann ? Hedwig Klawuttke 23:55, 8. Okt. 2008
Nein, nicht für die WP. Da sind ist unser aktueller Standpunkt, in der Sache eigentlich sehr klar. Entweder du kanst nachweisen, dass der Urheber (Fotograf) der/des Bildes seit mehr als 70 Jahren Tod ist, oder in deinem Fall gibs keine andere Lössung als auf die Bilder zu verzichtem. Denn ein Kalender wird ziemlich sicher nicht (um das Wort nie nicht zu verwenden, owohl meiner Meinung nach hier angebracht) als amtliches Werk, wie es als Ausnahme im Urheberrecht vorgesehen ist, angesehen. Bobo11 01:29, 9. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Bundeskanzleramt : Rechtsinformationssystem RIS

Aufgrund meiner Anfrage wurde mir vom (Österreichischen) Bundeskanzleramt mitgeteilt, dass alle Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes - RIS zwar frei zugänglich sind, also von jedermann abgefragt, aber nicht alle auch gewerberechtlich genutzt werden können.

1. Die Daten des Bundes unterliegen hinsichtlich einer gewerberechtlichen Nutzung keinerlei Beschränkung,

2. Hinsichtlich einer gewerberechtlichen Nutzung der Daten der Länder muss beim jeweiligen Land angefragt werden.

Ich kann mir vorstellen, dass diese Auskunft wegen der GNU-Lizenz für freie Dokumentation für alle, insbesondere für die, die die mit Rechtsfragen befasst sind, von Interesse ist. Sollte eine "Offizielle" Stelle von WIKIPEDIA nähere Details benötigen, ersuche ich um Kontakt über meine bekanntgegebene E-Mail Adresse.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf meine zweite Anfrage mit dem Betreff: "Bedenken zu den Quellenangaben mancher Artikel" hinweisen.---- 04:09, 9. Okt. 2008 (CEST)

Ich sehe hier keinen Zusammenhang mit der Wikipedia --Historiograf 19:55, 9. Okt. 2008 (CEST)
Vielleicht hast du Recht. Wer aber über österreichische Rechtsangelegenheiten Artikel schreibt, wird ohne RIS nicht auskommen. Darum habe ich es für nützlich empfunden, die bei der Benützung von RIS zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse mitzuteilen. Entnehme ich aus RIS Rechtsvorschriften des Bundes, kann ich sie mit ihrem vollen Wortlaut in meinem Artikel verwenden. Durch die Rechtsabtretung können auch gewerbliche Unternehmungen die von mir übernommenen Normen für ihre Zwecke gewerblich nutzen. Übernehme ich aber aus einem Landesrecht die in RIS dargestellten Normen, muss ich vorher wegen der Rechtsabtretung das Land um Genehmigung ersuchen, sie unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentationen zu veröffentlichen.
Ich weiß, dass ich damit nur einen kurzen Hinweis gegeben habe. Genügt er dir nicht, bin ich gerne bereit, mehr dazu zu sagen. Wäre meine Baustelle 2 schon weiter fortgeschritten, würde ich dir empfehlen, sie anzusehen. Leidedr herrscht dort noch ein ziemliches Chaos.---- 20:34, 9. Okt. 2008 (CEST)--Kath Erich 00:39, 10. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Panoramafreie Objekte von nicht-öffentlichen Plätzen fotografieren -- geht das?

Wenn ich von einem Objekt, das unter Panoramafreiheit fällt, und das ich auch vom öffentlichen Raum aus hätte fotografieren können, ein Bild vom nicht-öffentlichem Raum aus mache, kann ich das dann hier einstellen? Oder müssen die Bilder wirklich von frei zugänglichen Orten gemacht worden sein? Ganz konkret: Das Deutschhaus in Mainz ist von der Straße aus sichtbar. Ich habe nun ein Bild vom Innenhof aus gemacht (durch das Tor vom Vorplatz abgetrennt, das auf dem ersten Bild im Artikel zu sehen ist), um die störenden Bäume nicht mitabzulichten. Dürfte ich das einstellen?
Das aktuelle Bild im Artikel ist zwar eh besser als meins, und für diesen konkreten Fall hat sich die Frage erledigt. Prinzipiell würd's mich trotzdem interessieren, weil man von einigen Objekten eben doch bessere Bilder machen kann, wenn man "rein" geht. LG, ArtWorker 11:50, 9. Okt. 2008 (CEST)

Im Artikel Panoramafreiheit#21fff3hland steht: Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. In deinem konkreten Fall dürfte das jedoch nicht von Belang sein, da das Urheberrecht am Deutschhaus längst abgelaufen ist (die Urheber sind vor mehr als 70 Jahren verstorben). -- Robert Weemeyer 13:16, 9. Okt. 2008 (CEST)
Richtig. Zuerst überlegen, ob überhaupt noch urheberrechtliche Ansprüche bestehen. Wenn ja, überlegen, ob die Aufnahme nicht unter die Panoramafreiheit fällt. Da das erstere bereits nicht gegeben ist, ist die Frage nach dem zweiten obsolet. --Micha 13:25, 9. Okt. 2008 (CEST)
Nein. Wenn du z.B. von einem Fenster aus ein öffentlichen Kunstwerk fotografierst, fällt dies nicht unter die Panoramafreihet. Öffentlicher Raum ist aber nicht der Raum, der dem Staat gehört, sondern derjenige den jeder ungeniert betreten kann. --Micha 13:22, 9. Okt. 2008 (CEST)
Es sei denn, du befindest dich in Österreich. Dort trifft die Panoramafreiheit auch für Fenster zu. Hundertwasserentscheidung --RalfR → Berlin09 14:35, 9. Okt. 2008 (CEST)
(BK) Richtig es muss aus dem offentlichen Verkehrsraum heraus gemacht worden sein, und zwar von einer ohne Hilfmittel erreichbaren position (Also keine Leiter). So jedenfals nach deutschem Recht, das schweizerische ist ganz wenig lockerer (im Freien, öffentlich zugänglich) und das östereichische noch einbischen mehr. Da wir aber im Zweifel immer das strengste DACH-Recht anwenden, ist hier der Fall klar. Aus dem Fenster = keine Panoramafreiheit. Das Hundertwasserurteil, sagt uns ganz klar warum. Das Bild wurde zwar in Östreich gemacht (und wäre nach dem dortigen Recht tendenziel zulässig gewesen), aber das rechtskräftige Urteil wurde in der Bundesrebublik gesprochen und der Fotograf bzw. Verlag verurteilt. Dies vorallem weil sie eben das Bild in Deutschland vertrieben haben.Bobo11 14:39, 9. Okt. 2008 (CEST) PS. ICh weis ja nicht, aber wirklich schlau halte ich es eigentlich nie, wenn man bewusst gegen ein Gesetz in seinem Heimetland verstösst. Und mit einem pfälzer Mundwerk würde ich mich schon an das D-Gesetz halten.
Danke allen für die ausführlichen Kommentare, damit ist meine Frage mehr als erschöpfend beantwortet. Abschließend @Bobo: Will ich doch, sonst würde ich doch zuerst das Bild hochladen und dann vielleicht erst mein pfälzer Mundwerk bemühen ;-) LG, ArtWorker 15:57, 9. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Bedenken zu den Quellenangaben mancher Artikel

Richtig sollte ich eingentlich sagen: Bedenken zu Artíkelinhalte

Nachstehend stelle ich meine persönliche, und deshalb nicht maßgebliche Meinung zur Diskussion:

Anlass für diesen Diskussionsbeitrag ist, dass ich für einen Artikel die gültige Fassung des I. Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes aus dem Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes kopiert und in meinen in Entwurf befindlichen Artikel über das Urheberrechtgsgesetz aufgenommen habe. Ohne auf weitere Details eingehen zu wollen, kamen mir Bedenken.

1. Als Zitat konnte man diese Übernahme nicht auffassen. Das war mir klar.

2. Als "Freie Werknutzung" ebenfalls nicht. Schon deswegen nicht, weil eine freie Werknutzung nur für den eigenen bzw. privaten Gebrauch gestattet ist und nicht für den Zweck, die Kopie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3. Zusätzlich gibt es noch Regelungen über Datenbanken, die einem solchen Vorhaben entgegenstehen.

4. Nahm ich eine Bearbeitung vor, weil ich Links setzte, Tabellen anfertigte und, wenn auch sehr geringfügige, Änderungen vornahm, wie z.B. auch Überschriften, die ohne Punkt endeten, mit einem Punkt versah.

5. Durch meine Rechteabtretung an "GNU-Lizenz für freie Dokumentation" stellte ich den Übernommenen und bearbeiteten Gesetzestext jedermann zur Verfügung, also auch gewerblichen Betrieben.

Ich wusste zwar aus meiner früheren Tätigkeit, dass all dies vor Jahren warscheinlich unproblematisch gewesen wäre. Aber inzwischen wurde das RIS auf eine neue gesetzliche Basis gestellt, was mich verunsicherte. (Kundmachungsreformgesetzes 2004 (BGBl I Nr. 100/2003 vom 21. November 2003) Darum stellte ich eine Anfrage an das BKA. Die Antwort ist im Diskussionsbeitrag "Bundeskanzleramt : Rechtsinformationssystem RIS" ersichtlich. Sie zeigte mir aber, wei vorsichtig man sein muss. Denn bei den Ländern hätte ich sehr leicht einmal ins Fettnäpfchen treten können.

Natürlich interessierte es mich, wie es aussieht, wenn solche Überlegungen an ander WIKIPEDIA - Artikel angestellt werden. Und da muss ich sagen, dass ich mir schon die Frage gestellt habe, ob da nicht so manches diskussionswürdig ist. Wer hat denn z. B. Urheberrechte an einer aus einer Internetquelle entnommenen Landkarte? Jedenfalls ihr Urheber, der Verlag, der sie verbreitet hat, der Urheber des Werkes, der sie verwendert hat, der Datenbankhalter, der sie ins Intgernet gestellt hat und möglicher Weise noch andere. Kann der Verfasser des WIKIPEDIA Artikel diese Vielschichtigkeit überhaupt überblicken? Ist er sich wirklich bewusst, dass er mit der Rechteabtretung gewerbsmäßig tätig wird? Ich zitiere nur § 91 UrhG und den erhöhten Strafrahmen, der für eine gewerbsmäßig begangene Urheberrechtsverletzung zum Tragen kommt und steige nicht in die möglichen zivilrechtlichen Folgen ein.

§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.

(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (Fett: Der Verfasser)

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.

(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.

(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

Ein in der üblichen Weise angegebener Quellennachweis ist dabei rechtlich wohl irrelevant.---- 19:34, 9. Okt. 2008 (CEST)

Was ist nun dein konkretes Anliegen? Gesetzestexte sind auch in Österreich gemeinfrei (gem. § 7 Urheberrechtsgesetz (Österreich)), um deinen Anlass mal aufzugreifen. Viele Grüße -- Rosenzweig δ 19:40, 9. Okt. 2008 (CEST)
Was ist ein Gesetzestext? Gehen wir einmal vom Urheberrechtsgestz aus. Das Stammgesetz stammt aus dem Jahre 1936. Inzwischen sind viele Novellen in Kraft getreten. Gesetzestexte sind somit das Stammgesetz und jede einzelne Novelle, die bisher durch die Veröffentlichung in den von der Staatsdruckerei hergestellten Bundesgesetzblättern und nunmehr durch die Veröffentlichung im RIS Rechtsgültigkeit erlangen. Etwas anderes ist die der Erstellung der jeweils gültigen Fassung, die durch die Einarbeitung dieser Novellen erstellt wird und keinen amtlichen Charakter mehr besitzt. Sie ist eine urheberrechtliche Leistung, die bislang von den einzelnen Verlagen vorgenommen wurde (Vgl. dazu z. B. die vielen Ausgaben vom Manzverlag, bearbeitet von DDr. Robert Dittrich), nunmehr aber durch die Wiedergabe im RIS automatisationsunterstützt erfolgt. Zu unterscheiden ist somit die hoheitliche Funhktion eines Teiles des RIS, die ihrem Wesen nach unter § 7 UrhG zu subsumiern ist, und der Herstellung der jeweils gültigen Fassung, die eher ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung ist. Analog verhält es sich bei den Entscheidungssammlungen der obersten Gerichte. Der Bund hat nun im Interesse einer weitgetreuten Rechtsinformation die im RIS veröffentlichen Texte des Bundes auch zur gewerblichen Nutzung freigegeben.
Österrich hat eine bundesstaatliche Verfassung. Das bedeutet, dass der Bund über Rechte der Länder nur in dem von der Verfassung vorgesehenen Grenzen verfügen darf. Das RIS berücksichtigt im Interesse der Rechtsinformation auch Landesrecht. Selbstverständlich könnte jedes Bundesland auch ein "Landes-Ris" betreiben. Was der Bund aber auf keinen Fall machen darf ist, über die Rechte der Länder verfügen. Somit steht es alleine den Ländern zu zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß ihre Beiträge zum RIS allgemein vertfügabr gemacht werden sollen. Hier gibt es eben verfassungsmäßig festgelegte Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und Ländern.
Bei alledem ist noch zu bedenken, dass der Bund Betreiber der Datenbank RIS ist und somit auch die Rechte eines Betreibers besitzt. Auch dies hat mit § 7 UrhG nichts zu tun, sondern nur mit dem Willen des Bundes, eine für alle zugängliche Rechtsinformation zu ermöglichen.
Conclusio: § 7 UrhG gilt nur für die ab dem Inkrafttreten den Kundmachungsreformgesetzes 2004 im RIS veröffentlichten Gesetze und Verordnungen, alles Übrige ist nach dem Kundmachungsreformgesetz zu beurteilen.
Ich finde den Beitrag wirr. Wenn hier österreichische Gesetzestexte zitiert werden, wären das Wikipedia:Zitate, da Gesetzestexte hier nicht um ihrer selbst willen wiedergegeben werden, sondern um etwas zu belegen. Unwesentliche Teile aus geschützten Datenbanken können stets verwendet werden, falls es um das RIS gehen sollte. Ansonsten lesen wir einmal mehr Copyfraud (deutsche höchste Gerichte behalten sich auch die gwerbliche Verwertung ihrer Entscheidungen vor, contra legem § 5 UrhG) --Historiograf 20:00, 9. Okt. 2008 (CEST)
Ich will nicht bezweifeln, dass ich ein wirrer Typ bin und mitunter Wirres darbringe. Meine persönliche Note und Schicksal, mit dem ich alt geworden bin. Nur glaube ich nicht daran, dass das Zitatrecht alleine genügt, um alle Bedürfnisse zu befriedigen, die im Rechtsleben anfallen. Wozu gibt es denn die vielen Gesetzeskommentare und kommentierten Gesetzestexte in der juristischen Literatur? Ich z.B. arbeite derzeit an einem WIKIPEDIA Artikel über die Struktur des Österreichischen Urheberrechts. Momentan ist meine Baustelle 2 noch ein von meiner Eigenschaft als wirrer Typ geprägtes Etwas. Wer aber nur einen Blick hinein macht, wird sofort erkennen, dass ich ohne fortlaufenden Text und mit bloßen Zitaten auf verlorenem Posten stünde. Zitate brauche ich zur Untermauerung einer Rechtsmeinung, den fortlaufenden Text zum Zugang zum Verständnis eines Gesetzes. Nicht umsonst unterscheidet man zwischen angewandter Wissenschaft und Grundlagenforschung. Beides ist notwendig und ich würde mich sehr wundern, wären Grundlagenartikel im WIKIPEDIA unerwünscht.
Was die Frage der deutschen Höchstgerichte betrifft: In Östgerreich besteht halt nunmehrdie Regelung, dass die Entscheidungen der Höchstgerichte des Bundes im RIS veröffentlicht werden und für jedermann kostenlos zur Verfügung stehen.
Vielleicht darf ich abschließend sagen: Der Umgang mit mir ist wirklich nicht immer sehr leicht, das weiß ich selbst und habe es in meinem Leben nur zu oft erfahren. Darum bringe ich auch oft sehr berechtigte Anliegen nicht immer klar und deutlich vor. Doch ich meine, dass wir alle erkennen, dass hier einige Anliegen vorliegen, die zu sondieren und klären sich lohnt.---- 00:10, 10. Okt. 2008 (CEST)--Kath Erich 00:37, 10. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Umsetzung im deutschen Urheberrecht

Liege ich damit richtig, dass die Bundesrepublik Deutschland weder den Art. 1 Abs. 4 S. 1 93/98/EWG noch die entsprechende Norm in 2006/116/EG in nationales Recht umgesetzt hat? [[ Forrester ]] 20:59, 9. Okt. 2008 (CEST)

Es wäre schön - vorallem in Anbetracht der Tatsache, dass du eine Antwort willst - mehr Information zur Verfügung hättest bzw. relevante Daten verlinkt hättest. Da man auf die Richtlinie 93/98 EWG zur Zeit nicht zugreifen kann, kann ich nicht so viel weiterhelfen. Allerdings führt die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur vierten Änderung der Urheberrechtsgesetzes in Bundestagsdrucksache 13/781 folgendes aus: "Die in Artikel 1 Absatz 4 erwähnte, davon abweichende Bestimmung über kollektive Werke und über die Urheberschaft juristischer Personen kennt unser Recht nicht. Deshalb muss die Bestimmung nicht umgesetzt werden" (Seite 8). HTH --Isderion 16:42, 10. Okt. 2008 (CEST)
Sorry, aber das einzige, was ich dir hätte geben können wäre sowieso nur der Absatz gewesen und als ich das hier geschrieben hab, war eur-lex noch up.....komisch...aber die Antwort habe ich ja auch schon (mit der gleichen Begründung) vermutet, wie es dort in der Begründung zum Gesetzentwurf steht.. andere Frage: Wie bist du an das Dokument gekommen??? [[ Forrester ]] 19:05, 10. Okt. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Bild von 1813 darf nicht veröffentlicht werden?

Gestern lud ich ich Foto des Juristen Ferdinand Heinke aus dem Jahr 1813 auf die Commons hoch und entdeckte erst danach, dass es bei betreffendem Artikel schon eine Diskussion zum Bild gab, die als Kernsatz besagte, dass man wohl erst die Zustimmung der Klassik Stiftung Weimar bräuchte, um das Bild zu veröffentlichen. Zwar war in meiner Quelle die Klassik Stiftung Weimar als Herkunftsort angegeben, aber keinerlei Nutzungsbeschränkung. Trotzdem schrieb ich umgehend an diese Stiftung und bat um die Nutzungserlaubnis, auch wenn mir dies aufgrund des Alters des Bildes und der Herkunft (die Qualität war nicht exzellent, ich hatte es selbst noch bearbeitet, dass es gut aussieht, habe es selbst gescannt etc.) eigentlich unnötig erschien. Als Antwort erhielt ich folgende Nachricht:

„Entgegen der weitverbreiteten Auffassung, dass die Abbildung gemeinfrei sei, vertritt die Klassik Stiftung prinzipiell die Auffassung, dass Reproduktionen (und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall) nicht urheberrechtsfrei sind.

Die Klassik Stiftung kann allerdings auch keine Genehmigungen nach CC-Lizenz oder GDFL-Lizenz erteilen, da die Einnahmen aus Publikationsentgelten als Teil der Erwirtschaftung eines Eigenanteils der Stiftung vorgeschrieben sind.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis, wenn ich Sie bitte, die Abbildung aus der Wikipedia zu entfernen, oder die entsprechenden Publikationsgebühren zu übernehmen.“

Meine Antwort wiederum sah dann so aus:

„Generell verstehe ich Ihren Einwand vollkommen. Allerdings handelt es sich bei Wikipedia und bei Wikimedia Commons um eine Einrichtung, die einen kostenfreien Zugang zu Wissen ermöglicht und ist daher kaum mit einer Publikation im Sinne einer Buchveröffentlichung o.ä. zu vergleichen, die dem Verfasser auch durch die Nutzung des Bildes Gewinn bringt.

Gesetzlich gibt es nach § 72 UrhG keinen zusätzlichen urheberrechtlichen Schutz für die bloße Reproduktion eines zweidimensionalen Bildes. Da das hier besprochene Bild auch nicht in einer hochauflösenden (oder gar vollständigen) Form z.B. direkt von der Website der Klassik Stiftung Weimar entnommen wurde, läge auch hier kein Verstoß gegen ein Urheberrecht vor.

Ich habe das Bild zur Löschung vorgeschlagen, würde allerdings gerne die rechtliche Grundlage erfahren, auf die sich die Ablehnung der Verwendung des gesetzlich gemeinfreien Bildes stützt.“

Und die letzte Antwort der Stiftung lautete nun:

„Zunächst möchte ich darauf hinweisen, das ich kein Jurist bin, sondern lediglich Regeln anwende, die von der Stiftung für die Verwendung von Bildmaterial aufgestellt wurden. Lassen Sie es mich so erklären: sie veröffentlichen nicht das Original der Zeichnung, oder eine mechanisch angefertigte Reproduktion, sondern eine Fotografie, für die sie keine Nutzungsrechte erworben haben.

Natürlich sehen auch wir Bildung als einen Auftrag der Stiftung. Allerdings sind wir auch verpflichtet, die uns anvertrauten Kunstgüter zu pflegen und zu bewahren. Die dafür nötigen Mittel werden u.a. auch aus Publikationsgebühren generiert.

Ich hoffe, Ihnen unsere Situation damit etwas näher erläutert zu haben.“

So, und wer hat nun rein gesetzlich Recht? Das Bild wurde inzwischen auf mein Drängen hin gelöscht. Da es, wie mir versichert wurde, schon ähnliche Fälle gab, würde ich gerne wissen, wie in diesen Fällen weiter verfahren wurde. Es kann ja nicht angehen, dass man sich bei jedem gemeinfreien Bild erst einmal quer durch die Stiftungen und Museen fragt, ob die nicht zufällig was gegen die Veröffentlichung haben. Oder sehe ich da was falsch? --Paulae 22:13, 9. Okt. 2008 (CEST)

Einfach ignorieren, Copyfraud lesen und das Bild wiederherstellen lassen. -- Chaddy - DÜP 22:23, 9. Okt. 2008 (CEST)
Ach Commons. Hier ist nicht die richtige Seite um Commonsprobleme anzusprechen. Entweder du ärgerst dich auf den Commons mit dem Problem rum, oder du lädst das Bild lokal hier in de-Wikipedia mit dem Baustein {{Bild-PD-alt}} jodo 01:42, 10. Okt. 2008 (CEST)
Interessant wäre, worauf sich diese "Klassik Stiftung" (die offenbar die deutsche Sprache nicht beherrscht, sonst würde sie sich korrekt "Klassikstiftung" oder "Klassik-Stiftung" nennen) mit ihrer ungewöhnlichen "Auffassung, dass Reproduktionen nicht urheberrechtsfrei sind" stützt. Eine wild aus der Luft gegriffene Behauptung, Copyfraud, wie Chaddy meint? Es ist doch allgemein bekannt, dass ein Schutz von blossen Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen von Fachleuten und Gerichten weltweit weit überwiegend nicht bejaht wird. Und auch die Wikimedia Foundation hat erst kürzlich in seltener Klarheit beschlossen, grundsätzlich davon auszugehen, was auf Commons nun auch so angewendet wird; das fragliche Bild hätte dort also keinesfalls gelöscht werden dürfen. Ich wäre auch dafür, es wiederherzustellen. Gestumblindi 02:07, 10. Okt. 2008 (CEST)
Ich gehe vom österreichischen Urheberrecht aus. Dieses unterscheidet klar zwischen Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, dem sogenannten Leistungsschutzrecht. Wenn von einem Bild eine unter § 73 UrhG fallende Abbildung gemacht wird, hat der "Hersteller" Leistungsschutzrechte an dieser Abbildung. Bei einem Bild muss man darum zwei Fragen beachten: Steht es (noch) unter Urheberrechtsschutz? Wenn Ja oder Nein: Liegt eine Reproduktikon vor, an der (noch) Leistungsschutzrechte bestehen?--Kath Erich 08:12, 10. Okt. 2008 (CEST)
Ich habe das Bild soeben auf Commons wiederhergestellt. Soll die Stiftung doch klagen, die Foundation steht in diesem Fall hinter uns. — Raymond Disk. Bew. 08:38, 10. Okt. 2008 (CEST)
Na super. Genau das wollte ich eigentlich nicht. Wer trägt denn jetzt das Risiko? Die Foundation oder ich als derjenige, der das Bild hochgeladen hat? Raymond, du kannst gerne das Bild hochladen, aber dann unter deinem Namen. Ich habe keine Lust, mich mit irgendeiner Stiftung herumzuschlagen. Ich habe doch nicht umsonst in meinem ersten Posting hier geschrieben, dass das Bild auf mein Drängen hin gelöscht wurde. Gestern habe ich die Stiftung unabhängig dieser Wiederherstellung jedoch noch einmal angeschrieben und um eine rechtliche Begründung ihrer Verweigerung gebeten. Mal sehen, ob da noch was kommt. --Paulae 09:36, 10. Okt. 2008 (CEST)
Ich kann dir sagen, wie es laufen wird, falls die Stiftung auf Löschung besteht: Sofern sich die Stiftung informell an die Foundation wendet, wird das Löschbegehren vom Support-Team abschlägig mit Hinweis auf die unserer Meinung nach gültigen Rechtslage beschieden. Sollte sich die Stiftung sofort oder im Anschluss formell per Anwalt an die Foundation wenden, wird unser Anwalt das Löschbegehren abschlägig bescheiden. Alles schon x-mal durchexerziert und danach war Ruhe. Das Risiko einer Klage hat bisher niemand auf sich genommen, denn das Risiko ist extrem hoch, wegen Copyfraud auf die Nase zu fallen und das möchte niemand. — Raymond Disk. Bew. 09:59, 10. Okt. 2008 (CEST)
Na dann harre ich mal der Dinge, die da kommen werden (oder auch nicht). --Paulae 10:30, 10. Okt. 2008 (CEST)
(Möglicherweise dumme) Zwischenfrage: Ist Editio princeps ausgeschlossen? --Simon-Martin 10:19, 10. Okt. 2008 (CEST)
Das Bild erschien erstmals 1921 im Tagebuch einer Einsamen von Adele Schopenhauer. Also ja, Editio princeps ist ausgeschlossen. --Paulae 10:28, 10. Okt. 2008 (CEST)
Jeglichen Ärger mit der Stiftung könnte man dann natürlich vermeiden, indem man das Bild aus diesem Buch von 1921 scannt statt aus jenem von 2002, das du benutzt hast. Sollte in Bibliotheken aufzutreiben sein. Gestumblindi 13:05, 10. Okt. 2008 (CEST)
Habe mir jetzt die alte Variante mal bestellt. Wenn ich es hier habe, setze ich das Bild aus der Ausgabe von 1921 rein. --Paulae 13:30, 10. Okt. 2008 (CEST)
Falls es jemandem zu heiß ist - in solchen Fällen stehe ich gern als Uploader zur Verfügung, entferne (c)-Hinweise aus dem Bild usw, je nachdem, was erforderlich ist. --RalfR → Berlin09 16:17, 10. Okt. 2008 (CEST)
Gut, hattest du es Dir zufällig kopiert, bevor es auf den Commons erneut gelöscht wurde? Ich hätte es sonst hier auf der Festplatte - kurze Mail an mich? --Paulae 19:18, 10. Okt. 2008 (CEST)
Commons:Image:Ferdinand Heinke.JPG... Ups, ist ja (unter neuem) Namen wieder da. — Raymond Disk. Bew. 22:29, 10. Okt. 2008 (CEST)

Ich finde es schon selten dämlich, angesichts der hier regelmäßig wie der Halleysche Komet aufschlagenden Copyfraud-Fälle deutscher Institutionen und der hier gleichfalls mit schöner Regelmäßigkeit gegebenen Antwort, dass originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen (vor allem wenn es sich um Schriftwerke handelt), artig bei einer Institution anzufragen, ob sie nicht doch bereit ist, sich an die deutsche Rechtslage zu halten. Der Bundesgesetzgeber und die meisten anderen nationalen Gesetzgeber haben sich für eine Befristung des Urheberrechts entschieden, nach Fristablauf soll das betreffende Werk allgemein zur Verfügung stehen und nicht in die Verfügungsgewalt des Eigentümers übergehen. Die Argumentation mit dem Schutz der Reproduktionsfotografie führt zur Remonopolisierung gemeinfreier Werke, da in der Regel eigene Kopien von den kulturgutverwahrenden Institutionen verboten werden. Diese Remonopolisierung wurde vom BGH in seiner Entscheidung Bibelreproduktion, die sich primär auf Lichtbildkopien bezieht, angesprochen: "Für die Einbeziehung der Lichtbildkopie in den Schutzbereich des § 72 UrhG besteht schließlich auch kein erkennbares Bedürfnis. Sie würde überdies zur Folge haben, daß die gesetzlich festgelegte Schutzdauer durch Reproduktionsvorgänge beliebig verlängert werden könnte" [3]. Eine solche Verlängerung käme aber doch nur in Betracht, wenn der Zugriff auf das Original nicht möglich ist. Es ist also für die Argumentation des BGH irrelevant, dass es theoretisch möglich ist, an das Lichtbildoriginal heranzukommen.

"Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden." (Schutzdauerrichtlinie). Daraus ergibt sich, dass in allen EU-Staaten, die nicht wie D und Ösiland einen Unterbau in Form eines Lichtbildschutzes haben, das nationale Recht richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass Fotografien, die Objekte lediglich originalgetreu wiedergeben und der Spielraum des Fotografen für Individualität völlig zurücktritt (außer Flachware ist an Münzen, Siegel, Reliefs in Aufsicht usw. zu denken) nicht urheberrechtlich geschützt sind. Dies steht angesichts der Wachmann-Meili-Entscheidung für die Schweiz außer Zweifel. Da sich das österreichische Urheberrecht meist an das deutsche anlehnt und eine Entscheidung zum Schutz zweidimensionaler Vorlagen nicht vorliegt, werden wir hier bis auf weiteres auch österreichische Reproduktionen gemeinfreier 2-D-Objekte als gemeinfrei behandeln, basta --134.130.68.200 17:33, 10. Okt. 2008 (CEST)

Das "basta" hätt´s jetzt nicht unbedingt gebraucht, sonst aber volle Zustimmung. -- Chaddy - DÜP 17:58, 10. Okt. 2008 (CEST)
Meine Anfrage war auch eher formell. Manche Universitäten oder Institute, die gemeinfreie Bilder z.B. auf ihren Webseiten haben, wollen einfach nur informiert werden, wenn ein Bild genutzt wird. Ein schönes Beispiel dafür ist z.B. die UB Frankfurt. Auf meine erneute Frage nach einer rechtlichen Grundlage kam bis jetzt übrigens keine Antwort. Vielleicht sucht man ja noch danach. :-) --Paulae 19:18, 10. Okt. 2008 (CEST)
Hallo Paulae. Diese Institute berufen sich auf den Leistungsschutz für Lichtbilder, aber hier wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch für einen Leistungsschutz eine gewisse Schranke gilt, die von solchen Reproduktionen gerade noch nicht überschritten wird. Je nachdem, ob es sich um eingescannte Fotos, um eingescannte antiquarische Bücher, um abfotografierte Gemäle oder abfotografierte Münzen handelt, ist es eine mehr oder weniger dunkle rechtliche Grauzone (je weiter rechts, desto dunkler). Die Entscheidung, solche Reproduktionen hier zu behalten und als PD zu kennzeichnen, ist eine eher politische, keine juristische (auch wenn sie oft als solche präsentiert wird), sie soll einfach Tatsachen schaffen und Gewohnheitsrecht begründen. (Ebenso ist der Standpunkt der Institute ein politischer, kein juristischer. Als das Urheber- und Leistungsschutzrecht geschaffen wurde, war auch noch gar nicht abzusehen, dass Reproduktionen einmal eine dermaßen große potentiell Anwendung davon werden könnten, daher wird der Gesetzgeber diese Problematik kaum bedacht haben.) Solange der BGH zu dem Thema jedenfalls kein widersprechendes Grundsatzurteil fällt, wird sich daran auch nichts ändern. Du kannst das auch ruhig dem fraglichen Institut so sagen. (Die Idee, das Buch selbst einzuschannen, um Probleme zu vermeiden ist aber natürlich auch sehr gut; man muss ja nicht noch auf Konfrontationskurs gehen, wo man es vermeiden kann.) Soviel also dazu. Erhebliche Probleme habe ich allerdings mit Deinem Verständnis von der Wikipedia und GFDL- und CC-(BY/BY-SA) Lizenzen. Du sagst: "Allerdings handelt es sich bei Wikipedia und bei Wikimedia Commons um eine Einrichtung, die einen kostenfreien Zugang zu Wissen ermöglicht und ist daher kaum mit einer Pub