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VolksverhetzungDer Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Vergleichbare Straftatbestände kennen auch andere Staaten.
[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten] TatbestandsmerkmaleDen Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:
Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Als Personengruppen, die von Volksverhetzung betroffen sein können, werden Bevölkerungsteile (der BR Deutschland) oder „eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe“ - auch im Ausland - genannt. Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art“ - damit sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord gemeint - „in friedensstörender und menschenunwürdiger Weise billigen, leugnen oder verharmlosen“. Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe. [Bearbeiten] BegründungGrundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken (z.B. bei den Delikten Verleumdung, übler Nachrede, Betrug und arglistiger Täuschung). Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→Schrankentrias, Art 5 Abs.2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze („allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr den Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen“[1]. Die herrschende Meinung sieht den § 130 StGB dennoch als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Auschwitzlüge (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994:[2]
§130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstellt, die weiteres illegales Handeln bewirken, dazu aufrufen und anstiften könne. [Bearbeiten] EntstehungsgeschichteDer §130 StGB stammt aus der Weimarer Republik, wo er die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe stellte. Seine Neufassung beruhte auch auf der historischen Erfahrung des Nationalsozialismus, der u.a. auch durch rechtliches Dulden von Hetzpropaganda ermöglicht wurde.[3] Anfang Januar 1959 legte die Bundesregierung erstmals einen Gesetzentwurf für die Neufassung des § 130 StGB vor. Sie reagierte damit auf eine Serie antisemitischer Straftaten, darunter Brandanschläge auf Synagogen, und Justizskandale: Im Frühjahr 1957 hatte Ludwig Zind, ehemaliges SD-Mitglied, einen jüdischen Kaufmann beleidigt und voller Stolz hunderte Morde an Juden in der NS-Zeit bekannt. Er wurde im April 1958 wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, floh aber vor Haftantritt ins Ausland. Im Prozess hatte er seine nationalsozialistischen Ansichten bekräftigt und dafür viel Zustimmung seitens der Zuschauer erhalten. Im Juli floh auch der ehemalige KZ-Arzt Hans Eisele ins Ausland; die KZ-Ärztin Herta Oberheuser wurde vorzeitig entlassen und konnte sich erneut als Ärztin niederlassen. Diese und andere Fälle wurden in der deutschen und internationalen Öffentlichkeit aufmerksam registriert. Dabei wurde erst jetzt auch der Fall des Hamburgers Friedrich Nieland bekannt, der 1957 trotz Verbreitung einer antisemitischen Hetzschrift vom Hamburger Oberlandesgericht freigesprochen worden war. In der Folge wurde bekannt, dass auch der Gerichtspräsident Budde in den 1930er Jahren rassistische Schriften veröffentlicht hatte. Weihnachten 1959 kam es dann zu einem schweren Anschlag auf die Kölner Synagoge, die Bundeskanzler Konrad Adenauer erst kurz zuvor mit der jüdischen Gemeinde eingeweiht hatte, gefolgt von 700 Anschlusstaten bis Ende Januar 1960. Dies rief internationale Empörung und Besorgnis über die Stabilität der westdeutschen Demokratie hervor. Die SED sprach von einer „Refaschisierung“ der Bundesrepublik. Daraufhin fand am 22. Januar 1959 im Bundestag eine von der SPD beantragte große Justizdebatte statt. Dabei lehnte die Opposition den Gesetzentwurf der Regierung als Sondergesetz ab: Adolf Arndt sprach von einem „Judenstern“-Gesetz, das die jüdische Minderheit rechtlich als privilegiert brandmarken würde. Stattdessen müsse man jede Diskriminierung von Minderheiten als Angriff auf die Menschenwürde ahnden. Seine Sicht setzte sich im Rechtsausschuss des Bundestages durch, so dass im Sommer 1960 nicht „Aufstachelung zum Rassenhass“, sondern der Angriff auf die „Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde.[4] [Bearbeiten] Ergänzung von Absatz 3Absatz 3 des Paragrafen 130 wurde 1994 eingeführt und bezieht sich vor allem auf die Holocaustleugnung bzw. die Auschwitzlüge, da der Holocaust nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) als Völkermord definiert ist. Bis dahin war die Holocaustleugnung bereits als einfache Beleidigung strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte am 18. September 1979 (VI ZR 140/78) geurteilt, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben. Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Ergänzung von Absatz 3 verfassungsgemäß sei, da das Leugnen des Holocausts nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz falle (Az. 1 BvR 23/94, veröffentlicht in BVerfGE 90, 241). Es handele sich dabei um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“, also das Bestreiten einer vielfach erwiesenen Tatsache, die für sich nicht vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt sei, da sie nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen könne. Schon die Prüfung, ob Holocaustleugnung überhaupt als im Sinne der Meinungsfreiheit schutzwürdige Meinung in Betracht kommt, wurde also verneint. Ob eine offenkundige Tatsachenleugnung überhaupt eine Meinung im Sinne der geschützten Meinungsfreiheit darstellt, war unter den Verfassungsrichtern strittig. Die Minderheit argumentierte, Absatz 3 sei rechtsdogmatisch kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes Gesetz und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes. Die meisten Richter sahen hier jedoch die Menschenwürde der durch solche Meinungsäußerungen verletzten Personen als das höhere zu schützende Rechtsgut an. [Bearbeiten] Kritik der ErgänzungDiese besonders deutliche Absage fand Kritik: Denn den Holocaust leugnende Äußerungen beschränken sich regelmäßig nicht auf reine Tatsachenbehauptungen, sondern sind mit Werturteilen verbunden. Diese als solche sind indessen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auch dann vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, wenn es sich bei ihnen um völligen Unsinn oder sogar ehrverletzende Äußerungen handelt. Diese werden erst auf Ebene der Grundrechtsschranken vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen. Einige Kritiker dieses Urteils verweisen darauf, dass das bisherige Recht den Persönlichkeitsschutz aller Opfer von Holocaustleugnern schon gewährt habe, während nun erstmals eine bestimmte Tatsachenbehauptung vom Staat als Lüge und Verharmlosung bestraft werde. Indem man bestimmte Falschbehauptungen aus der freien Kommunikation über die Geschichte gesetzlich auszuschließen versuche, fördere man eher eine erneute Tendenz zum Gesinnungsstrafrecht, statt den Meinungsbildungsprozess gerade bei ungefestigten Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Dies sei für eine liberale Rechtstaatstheorie bedenklich, da Meinungsfreiheit nicht nur ein individuelles, sondern ein kollektives Grundrecht sei:
Am Grenzfall der Holocaustleugnung werde deutlich,
Andere sehen durch die Holocaustleugnung eben nicht nur die Menschenwürde von NS-Verfolgten bedroht, sondern die aller Bürger. Sie kommen daher zu dem Ergebnis, dass die Holocaustleugnung keinen grundrechtlichen Schutz genießt. Sie sehen in der Strafandrohung dafür einen Grundrechtseingriff, halten diesen aber für gerechtfertigt, da die Strafbewehrung zum Schutz höherwertiger Verfassungsgüter diene und Ausdruck tragender, für das Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland geradezu konstitutiver Wertentscheidungen des Grundgesetzes sei. Genannt wird an erster Stelle die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Opfer des Nationalsozialismus und deren Angehöriger, außerdem das umfassende Bekenntnis des Grundgesetzes zu Frieden und Gerechtigkeit in der Welt (Präambel, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 9 Abs. 2 GG, Art. 26 Abs. 1 GG und viele mehr). Vor allem Geschichtsrevisionisten bekämpfen § 130, Absatz 3 als „Auschwitzgesetz“ oder „Lex Engelhard“. Auch der deutsche Historiker Ernst Nolte forderte schon vor der Neufassung, eine „Versachlichung der Geschichte herbeizuführen“ und lehnte vorgegebene „Dogmen“ oder „offenkundige Wahrheiten“ ab: Geschichte sei kein Rechtsgegenstand. In einem freien Land sei es weder Sache des Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheiten zu definieren. Rechtsextremisten wie Helmut Schröcke sehen darin ein „Sondergesetz“ gegen wissenschaftlich angeblich noch „zu klärende“ Fragen der Zeitgeschichte. Er veröffentlichte 1996 einen zuerst von der Gesellschaft für freie Publizistik herausgegebenen „Appell der 100 – Die Meinungsfreiheit ist in Gefahr!“, der u. a. in der Jungen Freiheit erschien und von vielen Holocaustleugnern unterzeichnet wurde. Der Text griff die gängige Gerichtspraxis an, den Holocaust als offenkundig juristisch (z. B. bei den Auschwitz-Prozessen der 1960er und 1970er Jahre) wie geschichtswissenschaftlich bewiesene historische Tatsache nicht jedes Mal aufs Neue einer juristischen Beweisführung zu unterziehen und entsprechende Anträge abzulehnen. [Bearbeiten] Anwendung auf AuslandstatenVergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von deutschen Bürgern verletzen. So reicht es z.B. aus, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet, z.B. in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist. Daraus ergibt sich z.B. die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Volksverhetzungsdelikte, die vom Ausland aus begangen werden. Deshalb wurde zum Beispiel der Holocaustleugner Ernst Zündel für volksverhetzende Propaganda, die er von den USA bzw. Kanada aus im Internet veröffentlicht hatte, vom Landgericht Mannheim verurteilt. [Bearbeiten] Deutsche Demokratische RepublikArt. 6 der Verfassung der DDR von 1949 bezeichnete u.a. "Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß ... und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten" als Verbrechen. [Bearbeiten] ÖsterreichDie österreichische Gesetzgebung definiert in § 283 des Strafgesetzbuches (StGB) Verhetzung:
Die Verhetzung nach § 283 StGB zerfällt in zwei Tatbilder. Beide richten sich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Die Verhetzung nach Abs. 1 kann auch gegen im Inland bestehende Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden. Der Täter richtet sich gegen eine bestimmte im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft, eine bestimmte Rasse, ein bestimmtes Volk, eine Volksgruppe (Minderheit), oder Personen mit einer bestimmten Staatsbürgerschaft. Die Gruppen müssen jedenfalls in Österreich leben: Die Hetze gegen Bevölkerungsgruppen im Ausland - etwa ausländischer Migranten gegen Landsleute in ihrer Heimat - sowie allgemeine Hetze gegen "Ausländer", die nicht einem bestimmten Staat zugeordnet werden können, sind nicht nach § 283 strafbar. Hingegen ist die Hetze gegen in Österreich lebende ausländische Staatsbürger, z. B. Rumänen oder Albaner, nach § 283 strafbar. Im Falle des Abs. 1 fordert oder reizt der Täter zu feindseligen Handlungen gegen eine Bevölkerungsgruppe oder eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft auf. Als feindselige Handlungen gelten hierbei strafbare Handlungen, Boykotte, Diskriminierungen sowie das Entfernen zweisprachiger Ortstafeln; "Aufreizen" ist ein leidenschaftliches Auffordern. Die Tat muss öffentlich begangen werden, also für mindestens zehn Personen wahrnehmbar sein. Außerdem muss das Auffordern oder Aufreizen geeignet sein, die öffentliche Ordnung zu gefährden, was vor allem bei Aufforderungen zu strafbaren Handlungen zutrifft, oder bei Aufforderungen zu einer Diskriminierung, die heute in einem zivilisierten Staat unerträglich wäre. Die aufenthalts-, wirtschafts- und arbeitsrechtliche Diskriminierung von Ausländern ist nicht vom Tatbestand mitumfasst. Die Forderung nach strengeren aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten Ausländergruppen kann daher die öffentliche Ordnung iSd Abs. 1 nicht gefährden. Das Delikt nach Abs. 2 kann auf zwei Arten begangen werden: der Täter hetzt gegen eine Bevölkerungsgruppe, d. h. er tätigt Äußerungen, die zu Hass und Verachtung aufrufen, wobei bloß herabsetzende und beleidigende Äußerungen nicht genügen; oder er beschimpft oder versucht sie verächtlich zu machen, wobei er die Angehörigen der betroffenen Gruppe "in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen" muss, d. h. sie als minderwertige Wesen ("Untermenschen") hinstellen muss. Bei einer Verhetzung nach § 3g oder § 3h Verbotsgesetz 1947 tritt § 283 StGB zurück. (Ref: Bertel/Schwaighofer: Österr. Strafrecht, BT II, 6. Aufl., Wien 2005, S. 189-190) [Bearbeiten] SchweizNach Artikel 261bis des schweizerischen Strafgesetzbuches, der sogenannten Rassismus-Strafnorm, wird „Rassendiskriminierung“ mit Gefängnis oder Buße bestraft. [Bearbeiten] Europäische UnionNach sechsjährigen vergeblichen Anläufen haben sich die Justizminister der 27 EU-Staaten am 19. April 2007 in Luxemburg unter dem Vorsitz der deutschen Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) auf einen „Rahmenbeschluss gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ geeinigt. Danach soll rassistische und fremdenfeindliche Hetze, die den öffentlichen Frieden stört, europaweit einheitlich mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden können. Zu den strafbaren Tatbeständen soll vor allem Hasspropaganda von Neonazis gegen Ausländer und die öffentliche Leugnung von Völkermorden gehören. Darin, so betonte die deutsche Delegation, ist die nicht ausdrücklich genannte Holocaustleugnung eingeschlossen. Diese wurde bisher in vielen Staaten Europas gar nicht strafverfolgt, in manchen nur dann, wenn sie von Aufrufen zur Gewalt begleitet wird. Daher gelangen immer wieder in Deutschland verbotene Hetzschriften vom Ausland her dorthin. Der Beschluss war erst zustande gekommen, nachdem Litauen auf seine Forderung verzichtet hatte, auch Verbrechen des Stalinismus unter die strafbaren Tatbestände aufzunehmen. Fraglich ist, ob Litauen den Rahmenbeschluss ohne deren ausdrückliche Einbeziehung in nationales Recht umsetzen wird, da dies eine Bedingung des litauischen Parlaments für seine Zustimmung war. Diplomaten hatten erklärt, die Verbrechen des Stalinismus seien zwar schrecklich, aber kein Völkermord im Sinne des Internationalen Strafgerichtshofs gewesen. Auch Großbritannien und Dänemark hatten bis zuletzt Vorbehalte gegen den Beschluss. Die Briten setzten sich damit durch, Hassreden gegen religiöse Gruppen von der EU-Strafbarkeit auszunehmen, da diese im Nordirland-Konflikt alltäglich und nur schwer konsequent zu verfolgen seien. Ein Aufruf „Tötet alle Christen“ bliebe demnach anders als „Tötet alle Juden“ straffrei. Auch die Verbreitung des Hakenkreuzes und anderer einschlägiger Symbole von Rechtsextremisten soll nicht europaweit verfolgt werden.[6] [Bearbeiten] USADas US-Bundesrecht kennt keinen vergleichbaren Straftatbestand. Jedoch wurden unter US-Präsident Bill Clinton die sogenannten Hate Crime Laws eingeführt, deren Ausgestaltung den einzelnen Bundesstaaten obliegt. Gemeint sind Verbrechen mit ethnischem, kulturellem, sexistischen oder religiösen Hintergrund. Auch „Hassreden“ (hate speeches), die dazu anstiften können, sind damit unter Umständen strafbar. Rassistisch, sexistisch und religiös motivierte Äußerungen können in einzelnen US-Bundesstaaten härter bestraft werden als gewöhnliche Verleumdung oder Beleidigung. Dies unterbleibt aber meist, sofern sie keinen direkten Aufruf zu einer Straftat beinhalten. Denn das in der Verfassung der Vereinigten Staaten garantierte Grundrecht der Rede- und Meinungsfreiheit wird in der Regel sehr weit ausgelegt. Dieses Grundrecht ist in den USA nur durch Sondergesetze im Bereich der Nationalen Sicherheit, zum Schutz der Würde des Präsidentenamtes und von ausgewählten staatlichen Symbolen der USA eingeschränkt. Somit ist auch eine öffentliche Holocaustleugnung in den USA straffrei. Die Anti-Defamation League drängt darauf, Holocaustleugnung unter die Einschränkungen der Meinungs- und Redefreiheit in den USA aufzunehmen und damit generell strafbar zu machen. [Bearbeiten] Einzelbelege
[Bearbeiten] Siehe auch[Bearbeiten] Literatur
[Bearbeiten] Weblinks
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