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Amtliches WerkUnter einem amtlichen Werk versteht man im Urheberrecht ein vom Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk amtlichen Charakters (vor allem Gesetze, Gerichtsentscheidungen), das an sich die Anforderungen an urheberrechtlichen Schutz erfüllen würde. Amtliche Werke stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.
[Bearbeiten] Deutsche Rechtslage§ 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes lautet seit 2003 (damals wurde Absatz 3 eingefügt):
Während in Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht erforderlich ist, ist Absatz 2 - anders als im bis 1965 gültigen Recht - nur auf Veröffentlichungen anwendbar. Absatz 2 wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Anerkannt ist beispielsweise, dass Patentschriften zu den Werken im Sinne des Absatzes 2 zählen. Auch diese sind urheberrechtlich nicht geschützt, doch ist - wie auch bei der Panoramafreiheit - eine Quellenangabe erforderlich und die Werke dürfen nicht verändert werden. Werden urheberrechtlich geschützte Bilder in amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen eingefügt (etwa als Bildzitate), so ist es zulässig, sie bei der Wiedergabe im Kontext der amtlichen Werke zu reproduzieren. Eine gesonderte Verwertung, die nur das Bild betrifft, dürfte aber nicht statthaft sein (vgl. Wolfgang Maaßen, Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen, in: ZUM 2003, S. 830-842). Zu einer anderen Auffassung kommt das LG München (Az. 21 S 20861/86), das die Abbildung einer Briefmarke im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen unter § 5 Abs. 1 und damit als gemeinfrei subsumiert. Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht geschützten amtlichen Rechtsnormen [1]. Ausländische und supranationale amtliche Werke werden nach deutschem Recht behandelt (Territorialitäts- und Schutzlandprinzip). Amtliche Fassungen von EU-Richtlinien sind daher zum Beispiel nach deutschem Recht gemeinfrei. [Bearbeiten] Rechtslage in Österreich§ 7. Freie Werke des österreichischen Urheberrechtsgesetzes lautet:
[Bearbeiten] Rechtslage in der SchweizArt. 5 Schweizer Urheberrechtsgesetz hat den Wortlaut [2]:
Zu den Entscheidungen nach lit. c werden auch Gerichtsentscheidungen gezählt. [Bearbeiten] Rechtslage in RumänienDas Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht, Kapitel III, Artikel 9 definiert, was nicht urheberrechtlich geschützt ist [3] .
zu Deutsch:
[Bearbeiten] Rechtslage in weiteren LändernViele freie Projekte schätzen die Tatsache, dass in den USA kein Copyright hinsichtlich der dienstlichen Arbeiten von Beschäftigten der Bundesverwaltung besteht. Sie sind in den USA Public Domain, nicht jedoch außerhalb. Allerdings verzichten die meisten US-amerikanischen Bundesbehörden darauf, Rechte im Ausland geltend zu machen. Für mehr Informationen, siehe auch Werk der Regierung der Vereinigten Staaten. Zum englischen Crown Copyright siehe den entsprechenden Artikel der englischsprachigen Wikipedia. [Bearbeiten] Unfreie Bearbeitungen amtlicher WerkeDurch die Einfügung von Überschriften in Gesetzestexten oder die Ergänzung von Rechtsprechung bzw. redaktionelle Bearbeitung oder Hinzufügung eigener nicht-amtlicher Leitsätze bei Urteilen können diese Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen. [Bearbeiten] Schutz amtlicher DatenbankenPrivate Sammlungen von Gesetzen usw. in gedruckter Form oder im Internet können als rechtlich geschützte Datenbanken im Sinn des EU-weiten Datenbankschutzrechtes angesehen werden (in Deutschland umgesetzt in §§ 87a ff. UrhG). Umstritten ist die Frage, ob von amtlicher Seite veranlasste Datenbanken (etwa öffentliche Register) diesem Datenbankschutz unterliegen. Urteile des Oberlandesgerichts Dresden und des österreichischen OGH haben die Auffassung vertreten, dies sei aufgrund der abschließenden Regelung von Art. 9 der EU-Datenbank-Richtlinie der Fall. Nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs hingegen gilt § 5 UrhG auch für amtliche Datenbanken. Zur Frage, ob diese Auslegung mit der EU-Datenbank-Richtlinie vereinbar ist, hat er mit Beschluss vom 28. September 2006 (Az. I ZR 261/03 - "Sächsischer Ausschreibungsdienst") eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Jedenfalls einzelne Entnahmen von gemeinfreien Gesetzestexten aus einer geschützten Datenbank, soweit diese nicht systematisch erfolgen, dürften allerdings nicht gegen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers verstoßen. In Deutschland beanspruchen die Verwaltungsabteilungen von Gerichten bzw. Justizministerien häufig - für Kritiker in Widerspruch zu § 5 UrhG - ein überwiegend mit dem Datenbankschutz begründetes Schutzrecht auf die von ihnen im Internet präsentierten Entscheidungssammlungen, für die sie einen gewerblichen Gebrauch ausschließen möchten. [Bearbeiten] Private NormwerkeAuf Druck der Ersteller von Normwerken wie DIN e.V. wurde 2003 Absatz 3 in § 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes eingefügt. Der Einsatz der Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen (IDIN) gegen die Änderung der Rechtslage war damit erfolglos. [Bearbeiten] Siehe auch[Bearbeiten] Quellen[Bearbeiten] Weblinks
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